Wenn Sie oder Ihr Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, erhalten Ihre minderjährigen Kinder ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ein Freizügigkeits- und Niederlassungsrecht.
Haben die Kinder die Staatsbürgerschaft eines EU- / EWR-Landes, können sie ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier uneingeschränkt leben und arbeiten.
Sind die Kinder Staatsangehörige eines Staates außerhalb der EU / EWR, benötigen diese in der Regel ein Visum für Deutschland. Wenn Sie und Ihr Ehepartner eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland haben, bekommen Ihre Kinder im Alter bis zu 16 Jahren ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzuges (§ 32 AufenthG).
Sie können auch als Alleinerziehende oder Alleinerziehender ein Visum für Ihr Kind beantragen, hierfür brauchen Sie aber das Einverständnis des zweiten sorgeberechtigten Elternteils.
Für das Visum zum Kindernachzug müssen außerdem folgende Kriterien erfüllt sein:
Ihr Kind ist in Deutschland geboren? Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland haben, dann erhält Ihr Kind ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §33 AufenthG nach der Geburt.
Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält das Kind automatisch, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Denn in Deutschland gilt grundsätzlich das Abstammungsprinzip. In besonderen Fällen können die Kinder neben der Staatsbürgerschaft ihrer Eltern auch die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Geburt bekommen.
Neue Kommentare