Möchten Sie in Deutschland arbeiten, studieren, eine Ausbildung absolvieren oder mit der Familie leben? Für visumspflichtige Personen ist ein Einreisevisum erforderlich. Welches Visum Sie beantragen müssen, hängt vom Reise- und Aufenthaltszweck ab. Erfahren Sie alles über die Visaarten und welche Voraussetzungen dabei gelten.

Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG beziehungsweise § 18b AufenthG erhalten, um in Deutschland als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Visums zum Arbeiten erfüllt werden?

  • Ihre Qualifikation muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Möchten Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten, zum Beispiel in einem Gesundheitsberuf, ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie in der Rubrik „Anerkennung“.
  • Sie haben ein konkretes Jobangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland. Dabei ist wichtig, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Das bedeutet, dass für die Ausübung dieser Beschäftigung in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Hilfstätigkeiten reichen hierfür also nicht aus. 
  • Die Beschäftigung muss nicht im fachlichen Zusammenhang mit Ihrer Berufsqualifikation stehen. Allerdings benötigen Sie eine Berufsausübungserlaubnis, wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten. 
  • Sind Sie älter als 45 Jahre und reisen Sie zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland? Dann müssen Sie mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.180 Euro (im Jahr 2023) erreichen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.

Welche Perspektiven bietet das Visum zum Arbeiten? 

Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung wird für maximal vier Jahre ausgestellt. Wenn der Arbeitsvertrag auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt.

Nach vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis auf Antrag erhalten. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel