Haben Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragt und die Anerkennungsstelle in Deutschland hat festgestellt, dass Ihnen Qualifikationen für die volle Anerkennung fehlen? In diesem Fall können Sie in Deutschland Qualifizierungsprogramme besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse. Für die Teilnahme an einem solchen Programm benötigen Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Visums zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfüllt werden?

  • In einem Anerkennungsbescheid hat die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt, dass Ihnen noch theoretische und/oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung Ihrer Qualifikation zu erhalten.
  • Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet. Sollte es sich dabei um einen überwiegend praktischen Lehrgang in einem Betrieb handeln, muss dieser Betrieb in einem Weiterbildungsplan darstellen, durch welche konkreten Maßnahmen die von der Anerkennungsstelle aufgezeigten Defizite behoben werden sollen. Außerdem soll der Weiterbildungsplan auch darlegen, welches Gehalt der Betrieb Ihnen während des praktischen Lehrgangs zahlt. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Qualifizierungsmaßnahme zustimmen.
  • Sie müssen in der Regel über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen.
  • Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert ist. Dies können Sie in Form eines Sperrkontos (grundsätzlich mindestens 1.027 Euro pro Monat, Betrag gültig für das Jahr 2023) oder einer Verpflichtungserklärung nachweisen.

Beabsichtigen Sie in einem nicht-reglementierten Beruf zu arbeiten, haben Sie zusätzlich noch eine weitere Option. Sie können die festgestellten Defizite auch im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft in Ihrem angestrebten Beruf ausgleichen (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Dafür gelten folgende weitere Voraussetzungen:

  • Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
  • In einem Anerkennungsbescheid hat die zuständige Anerkennungsstelle festgestellt, dass Ihnen überwiegend praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung zu erlangen.
  • Ein Weiterbildungsplan, aus dem sich ergibt, wie die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden sollen.
  • Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss arbeitsvertraglich zusichern, dass er die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht.

Welche Perspektiven bietet das Visum zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen?

Nach der Einreise wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise zum Durchführen der Maßnahmen zur Nachqualifizierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Sie kann im Einzelfall für maximal sechs Monate verlängert werden, wenn Sie zum Beispiel eine Prüfung wiederholen müssen oder sich das Ausstellen der Urkunde verzögert.  

Sollten Sie neben der Qualifizierungsmaßnahme arbeiten wollen, ist dies möglich: Sie dürfen für bis zu zehn Stunden in der Woche einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Nebenbeschäftigung nachgehen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Berufsfeld, für welches Sie eine anerkannte Berufsqualifizierung anstreben und liegt ein konkretes Jobangebot für eine spätere Beschäftigung vor, so können Sie dieser ohne zeitliche Beschränkung nachgehen. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmen.

Optionen nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme

Sie haben Ihre Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen und eine volle Anerkennung erlangt? Dann können Sie für ein weiteres Jahr in Deutschland bleiben, um einen passenden Arbeitsplatz zu finden, der zu Ihrer anerkannten Berufsqualifikation passt. Dafür ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) erforderlich, welche Sie ohne ausreisen zu müssen bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen. In dieser Zeit dürfen Sie jede Beschäftigung ausüben.

Sie haben bereits einen entsprechend anschließenden Arbeits-, Studien- oder Ausbildungsplatz gefunden? Dann können Sie gleich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen und bleiben, ohne vorher auszureisen.