Haben Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragt und die Anerkennungsstelle in Deutschland hat festgestellt, dass Ihnen Qualifikationen für die volle Anerkennung fehlen? In diesem Fall können Sie in Deutschland Qualifizierungsprogramme besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse. Für die Teilnahme an einem solchen Programm benötigen Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Beabsichtigen Sie in einem nicht-reglementierten Beruf zu arbeiten, haben Sie zusätzlich noch eine weitere Option. Sie können die festgestellten Defizite auch im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft in Ihrem angestrebten Beruf ausgleichen (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Dafür gelten folgende weitere Voraussetzungen:
Nach der Einreise wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise zum Durchführen der Maßnahmen zur Nachqualifizierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Sie kann im Einzelfall für maximal sechs Monate verlängert werden, wenn Sie zum Beispiel eine Prüfung wiederholen müssen oder sich das Ausstellen der Urkunde verzögert.
Sollten Sie neben der Qualifizierungsmaßnahme arbeiten wollen, ist dies möglich: Sie dürfen für bis zu zehn Stunden in der Woche einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Nebenbeschäftigung nachgehen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Berufsfeld, für welches Sie eine anerkannte Berufsqualifizierung anstreben und liegt ein konkretes Jobangebot für eine spätere Beschäftigung vor, so können Sie dieser ohne zeitliche Beschränkung nachgehen. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmen.
Sie haben Ihre Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen und eine volle Anerkennung erlangt? Dann können Sie für ein weiteres Jahr in Deutschland bleiben, um einen passenden Arbeitsplatz zu finden, der zu Ihrer anerkannten Berufsqualifikation passt. Dafür ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) erforderlich, welche Sie ohne ausreisen zu müssen bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen. In dieser Zeit dürfen Sie jede Beschäftigung ausüben.
Sie haben bereits einen entsprechend anschließenden Arbeits-, Studien- oder Ausbildungsplatz gefunden? Dann können Sie gleich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen und bleiben, ohne vorher auszureisen.
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