Reglementierte Berufe erfordern eine Anerkennung 

In reglementierten Berufen dürfen Sie in Deutschland nur arbeiten, wenn Sie eine ganz bestimmte Qualifikation besitzen. Dies trifft z. B. auf viele Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Rechtsberatung, Lehramt an staatlichen Schulen sowie Ingenieurwesen zu. Eine Reglementierung gibt es auch für bestimmte Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. Wenn Sie in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen Sie – unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.

Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung 

Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Das sind z. B. die dualen Ausbildungsberufe und viele Berufe mit Hochschulabschluss. Um in Deutschland beispielsweise als Betriebswirt, Informatiker oder Bäcker arbeiten zu dürfen, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses zumeist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz. 

Für Hochschulabschlüsse, die nicht zu einem reglementierten Beruf, wie zum Beispiel Biologe, Physiker oder Sprachwissenschaftler führen, gibt es kein Anerkennungsverfahren wie für reglementierte Berufe oder duale Ausbildungsberufe. Personen aus einem Drittstaat mit einem solchen Hochschulabschluss müssen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachweisen, dass ihre ausländischen Hochschulabschlüsse in Deutschland als vergleichbar anerkannt sind. Hierbei stellt die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Informationen bereit. In unserer Rubrik „Hochschulabschlüsse“ finden Sie ausführliche Informationen.